Satzung zur Beteiligung der Einwohnerschaft der Universitätsstadt Gießen: Unterschied zwischen den Versionen
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=== Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidiums Gießen === | === Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidiums Gießen === | ||
Mit der Beanstandungsverfügung vom 7. September 2015 hob der Regierungspräsident Lars Witteck, Leiter der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Stadt Gießen, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19. März 2015 auf. Betroffen waren die Paragrafen §4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, §8 Abs. 4 und 5 sowie §9 und §10 der Bürgerbeteiligungssatzung. Die Stadt Gießen wurde verpflichtet, die beanstandeten Regelungen innerhalb von zehn Wochen aufzuheben. | |||
Zwar garantiert Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes den Kommunen das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen selbst zu regeln. Das Regierungspräsidium Gießen sah jedoch in den beanstandeten Paragrafen eine Überschreitung dieser Grenzen. Rechtlich unzulässig bewertet wurde das in §8 geregelte Fragerecht der Bürger während der Ausschusssitzungen, da die Hessische Gemeindeordnung (HGO) ein solches Recht weder vorsieht noch ermöglicht. Das Regierungspräsidium Gießen vertrat die Auffassung, dass die HGO die Bürgerbeteiligung abschließend regelt – und zwar durch das passive Besuchrecht bei im Grundsatz öffentlichen Ausschusssitzungen. | |||
Darüber hinaus beanstandete das Regierungspräsidium die in §9 festgelegte Möglichkeit, den Magistrat zur Einberufung einer Bürgerversammlung zu verpflichten. Zwar kann der Magistrat freiwillig eine Bürgerversammlung abhalten, er darf jedoch nicht dazu gezwungen werden, wenn er dies zu einem bestimmten Thema nicht wünscht. | |||
Als unzulässig wurde auch der in §10 der Bürgerbeteiligungssatzung verankerte Bürgerantrag eingestuft. Dieser war 1992 aus der Hessischen Gemeindeordnung gestrichen und nicht wieder eingeführt worden. Ein Bürgerantrag, der die Gemeinde zu bestimmten Handlungen verpflichtet, steht somit nicht im Einklang mit der HGO. Nicht verpflichtende Bürgeranträge sind zwar zulässig, bedürfen jedoch keiner gesonderten Regelung, da sie bereits durch das Petitionsrecht des Grundgesetzes abgedeckt sind. | |||
=== Klage gegen die Beanstandungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Gießen === | === Klage gegen die Beanstandungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Gießen === | ||
Version vom 3. März 2026, 17:12 Uhr
Die Satzung zur Beteiligung der Einwohnerschaft der Universitätsstadt Gießen (ursprünglich Bürgerbeteiligungssatzung) regelt die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an kommunalen Planungs- und Entscheidungsprozessen. Ihr Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und das Vertrauen in Politik und Verwaltung zu stärken. In der ursprünglichen Fassung waren Rechte wie das Fragerecht in Ausschüssen, der Bürgerantrag sowie das Recht auf Einberufung einer Bürgerversammlung verankert. Diese wurden jedoch von Verwaltungsgerichten als nicht rechtkonform eingestuft und mussten daraufhin gestrichen werden.
Historie
Vor dem Hintergrund das bei Bauverfahren die Bürgerbeteiligung sehr formalisiert abläuft, wurde durch die Oberbürgermeisterin Dietlind Grabe-Bolz im Silvester-Interview 2010 angekündigt, dass sie 2011 eine Bürgerbeteiligungssatzung einbringen möchte und diese über den gesetzlichen Standard hinausgehen soll.[1]
Nach der Kommunalwahl 2011 wurde im Koalitionsvertrag für die Wahlperiode 2011 - 2016 von den Fraktionen SPD und Bündnis 90 / Die Grünen vertraglich vereinbart, dass eine Bürgerbeteiligungssatzung zu prüfen ist, die die Formen und die Verfahren der Beteiligungsmöglichkeiten festhalten soll. Hierbei soll sich der Bürgerbeteiligungsprozess an Bürgerforen orientieren, die einen dauerhaften Dialog zwischen Bürgern einerseits und Politik und Verwaltung anderseits herbeiführen soll, wie dies sich auch schon im Agenda-21-Prozess bewährt hat.[2]
In der Stadtverordnetenversammlung am 17.07.2014 wurde ein Antrag der Fraktion Linkes Bündnis / Bürgerliste Gießen mehrheitlich (Ja: LB/BLG, LINKE, PIRATEN; Nein: SPD, GR; StE: CDU, FW, FDP) abgelehnt, welcher den Magistrat beauftrag spätestens zur Dezembersitzung dem Stadtparlament eine Bürgerbeteiligungssatzung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Begründet wurde dies damit, dass die Verwaltung schon an solch einer Satzung arbeitet und der Antrag damit unnötig sei. Weiter wurde hinzugefügt, dass die Verwaltung stark belastet ist und erst die Ergebnisse eines Demokratieaudits abgewartet werden sollen.[3][4]
Beschluss der Bürgerbeteiligungssatzung der Universitätsstadt Gießen
1. Änderung (2023)
- Gießener Allgemeine: Bürgerbeteiligungssatzung naht (07.12.2014) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: „Belebung der Demokratie“ (11.12.2014) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Pressemitteilung der Stadt Gießen: Beteiligungsphase verlängert: Bürgerbeteiligungssatzung kann bis Ende Januar kommentiert werden (18.12.2014) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: Hinweise und Vorschläge noch bis 31. Januar (19.12.2014) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: Begrüßenswert, „aber nur ein erster bescheidener Schritt“ (07.01.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: Bürgerbeteiligung: Was Gießener auf Plattform der Stadt zum Ausdruck bringen (14.01.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: Bürgerbeteiligung: Fraktionen fordern Satzungsänderungen (23.01.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: Fehlstart befürchtet bei Bürgerbeteiligung (27.01.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Pressemitteilung der Stadt Gießen: Grabe-Bolz: Beteiligungsphase zu Bürgerbeteiligungssatzung und Leitlinien war erfolgreich (24.02.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Pressemitteilung der Stadt Gießen: Informations- und Diskussionsveranstaltung zur Bürgerbeteiligungssatzung in Lützellinden (05.03.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: Zweifel an Rechtmäßigkeit (07.03.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: SPD scheiterte 1981 bereits mit Antrag zur Bürgerbeteiligung (14.03.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: Gießener Stadtverordnete beschließen Satzung für Bürgerbeteiligung (19.03.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Allgemeine Zeitung: Neue Grundlage für Bürgerbeteiligung (20.03.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: Bürgerbeteiligung: Freie Wähler wenden sich an RP (25.03.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Allgemeine Zeitung: Kommunalaufsicht prüft Bürgersatzung (25.03.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Pressemitteilung der Stadt Gießen: Vorhabenliste: weiterer Umsetzungsschritt zur Bürgerbeteiligung (29.04.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: Beteiligung: Vorhabenliste ab sofort online (02.05.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Allgemeine Zeitung: Projektliste zur Bürgerbeteiligung im Internet (04.05.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: Beteiligung wird politische Praxis (27.06.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Allgemeine Zeitung: RP beanstandet neue Bürgerbeteiligungssatzung der Stadt (17.09.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: Gießener Magistrat erwägt gegen Verfügung Klage vor Verwaltungsgericht (17.09.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Frage der Einschätzung, Gießener Anzeiger vom 23.09.2015, Ausgabe 221, Seite 13
- Rechtsstreit mit Signalwirkung, Gießener Allgemeine Zeitung vom 23.09.2015, Ausgabe 221, Seite 24
- Gießener Allgemeine Zeitung: Gießener Satzung für Bürgerbeteiligung beschäftigt Gericht (11.01.2015) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Gießener Anzeiger: Wissenschaftlicher Blick auf Mitmachkultur (28.04.2016) (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Streit der Eliten lähmt Bürgerbeteiligung, Gießener Allgemeine Zeitung vom 05.09.2017 (Archivierte Version) (Archivierte Version)
- Kritischer Blick auf Gießener Bürgerbeteiligungssatzung, Gießener Anzeiger vom 13.09.2017 (Archivierte Version) (Archivierte Version)
Rechtstreit
Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidiums Gießen
Mit der Beanstandungsverfügung vom 7. September 2015 hob der Regierungspräsident Lars Witteck, Leiter der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Stadt Gießen, den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19. März 2015 auf. Betroffen waren die Paragrafen §4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, §8 Abs. 4 und 5 sowie §9 und §10 der Bürgerbeteiligungssatzung. Die Stadt Gießen wurde verpflichtet, die beanstandeten Regelungen innerhalb von zehn Wochen aufzuheben.
Zwar garantiert Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes den Kommunen das Recht, ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen selbst zu regeln. Das Regierungspräsidium Gießen sah jedoch in den beanstandeten Paragrafen eine Überschreitung dieser Grenzen. Rechtlich unzulässig bewertet wurde das in §8 geregelte Fragerecht der Bürger während der Ausschusssitzungen, da die Hessische Gemeindeordnung (HGO) ein solches Recht weder vorsieht noch ermöglicht. Das Regierungspräsidium Gießen vertrat die Auffassung, dass die HGO die Bürgerbeteiligung abschließend regelt – und zwar durch das passive Besuchrecht bei im Grundsatz öffentlichen Ausschusssitzungen.
Darüber hinaus beanstandete das Regierungspräsidium die in §9 festgelegte Möglichkeit, den Magistrat zur Einberufung einer Bürgerversammlung zu verpflichten. Zwar kann der Magistrat freiwillig eine Bürgerversammlung abhalten, er darf jedoch nicht dazu gezwungen werden, wenn er dies zu einem bestimmten Thema nicht wünscht.
Als unzulässig wurde auch der in §10 der Bürgerbeteiligungssatzung verankerte Bürgerantrag eingestuft. Dieser war 1992 aus der Hessischen Gemeindeordnung gestrichen und nicht wieder eingeführt worden. Ein Bürgerantrag, der die Gemeinde zu bestimmten Handlungen verpflichtet, steht somit nicht im Einklang mit der HGO. Nicht verpflichtende Bürgeranträge sind zwar zulässig, bedürfen jedoch keiner gesonderten Regelung, da sie bereits durch das Petitionsrecht des Grundgesetzes abgedeckt sind.
Klage gegen die Beanstandungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Gießen
In der Stadtverordnetenversammlung am 08.10.2015 wurde der Magistrat mehrheitlich (Ja: SPD, GR, LB/BLG, FDP, Stv. Thönges; Nein: FW; StE: CDU, LINKE) beauftragt Klage gegen die Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidiums Gießen zu erheben.
Beschwerde vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Dokumente
- Ergebnisse der Befragung Bestandsaufnahme Demokratie und Bürgerbeteiligung 2014
- Magistratsvorlage Bürgerbeteiligungsleitlinien und Satzung vom 27.11.2014
- Präsentation Leitlinien zur Bürgerbeteiligung
- Entwurf der Bürgerbeteiligungssatzung (Stand: 08.12.2014)
- Entwurf der Leitlinien zur Bürgerbeteiligung (Stand: 08.12.2014)
- Flyer zum Beteiligungsprozess Leitlinien und Satzung zur strukturierten Bürgerbeteiligung
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ OB will mehr Gießener als »Experten in eigener Sache« gewinnen, Gießener Allgemeine Zeitung vom 31.12.2010, Ausgabe Nr. 305, Seite 28
- ↑ Vereinbarung über die kommunalpolitische Zusammenarbeit von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der Universitätsstadt Gießen für die Wahlperiode 2011 bis 2016, Seite 38 (Archivierte Version)
- ↑ Bürgerbeteiligungssatzung, Antrag der Fraktion Linkes Bündnis/Bürgerliste Gießen vom 23.06.2014, Vorlage: STV/2260/2014
- ↑ Parlament erteilt Universität grünes Licht, Gießener Anzeiger vom 19.07.2014 (Archivierte Version)
| Bürgerbeteiligungssatzung Antrag der Fraktion Linkes Bündnis/Bürgerliste Gießen vom 23.06.2014, Vorlage: STV/2260/2014 |
| Bürgerbeteiligungssatzung und Leitlinien für eine strukturierte Bürgerbeteiligung in Gießen Antrag des Magistrats vom 18.02.2015, Vorlage: STV/2605/2015 |
| Bürgerbeteiligungssatzung vom 19.03.2015; hier: Klage gegen die Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 07.09.2015 Antrag des Magistrats vom 14.09.2015, Vorlage: STV/2907/2015 |
| Vorhabenliste der Stadt Gießen Anfrage gem. § 30 GO der Stv. Wagener vom 16.02.2016, Vorlage: ANF/3169/2016 |
| Auswertung der Bürgerbeteiligungssatzung; hier: Evaluationsbericht durch Prof. Dr. Eike-Christian Hornig Antrag des Magistrats vom 11.08.2017, Vorlage: STV/0733/2017 |
| Auswertung der Bürgerbeteiligungssatzung Antrag der Fraktion Gießener Linke vom 23.10.2017, Vorlage: STV/0839/2017 |
| Evaluationsbericht zur Bürgerbeteiligungssatzung Antrag der Fraktion Gießener Linke vom 27.11.2017, Vorlage: STV/0897/2017 |
| Bürgerbeteiligungssatzung vom 19.08.2015/Umsetzung der Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 07.09.2015 Antrag des Magistrats vom 19.01.2022, Vorlage: STV/0600/2022 |
| Umsetzung der Bürgerbeteiligungssatzung der Stadt Gießen Anfrage gem. § 28 GO des Stv. Hiestermann vom 25.01.2022, Vorlage: ANF/0580/2022 |
| 1. Änderungssatzung zur Bürgerbeteiligungssatzung vom 19.03.2015 Antrag des Magistrats vom 25.01.2023, Vorlage: STV/1299/2023 |