Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen (1980)

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Die Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen ist eine städtische Satzung der Stadt Gießen. Sie wurde am 20.03.1980 durch die Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich beschlossen, nachdem eine Gebietsreform (Auflösung der Stadt Lahn) es notwendig gemacht hat, ein einheitliches Ortsrecht zu schaffen. Sie ersetzt die bisherigen Satzungen, Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen von 1963, Satzung über die öffentliche Straßenreinigung in der Universitätsstadt Gießen, Gebührenordnung für die öffentliche Straßenreinigung in der Universitätsstadt Gießen und Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Lützellinden.[1][2]

Die Satzung überträgt den Gießener Grundstückseigentümer die Reinigungs- und Schneeräumpflicht und definiert die Art und den Umfang der Pflichten. Von der Reinigungspflicht sind jedoch die Grundstückseigentümer im Stadtteil Gießen ausgenommen, stattdessen müssen diese die Dienste der städtischen Straßenreinigung nutzen (Benutzungszwang) und dafür die in der Satzung festgelegten Gebühren pro Quadratmeter Reinigungsfläche bezahlen. Diese Gebühr staffelt sich nach den Reinigungsintervallen, welche im Straßenverzeichnis festgelegt ist, und beträgt zurzeit für die wöchentliche Reinigung 1,45 € pro m² (Reinigungsklasse I), für die zweimalige wöchentliche Reinigung 2,90 € pro m² (Reinigungsklasse II) und für die drei Mal in der Woche durchgeführte Reinigung 4,35 € pro m² (Reinigungsklasse III). Für die Schneeräumung haben alle Grundstückseigentümer von 7 bis 20 Uhr selbst zu sorgen. Ausgenommen sind hier lediglich die Fahrbahnen von Hauptstraße, sowie Plätze und Fußgängerüberwege, welche in der Satzung ausgewiesen sind und durch den städtischen Winterdienst geräumt werden.[2]

Seit der Beschlussfassung im Jahr 1980 wurde die Satzung mehrfach geändert. Dabei wurde das mit der 2. Änderung im Jahr 1986 eingeführte Streusalzverbot immer weiter wieder reduziert und im Jahr 2016 komplett abgeschafft. Im Wesentlichen wurden bei den Änderungen aber nur die Gebühren angehoben, das Straßenverzeichnis aktualisiert und die Satzung textuell an die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung angepasst.[3][4][5][6][7]

Übersicht über Änderungen der Satzung

1. Änderung der Satzung (1981)

Im Jahr 1981 wurde in die städtische Reinigungssatzung eine Aufschlüsselung in drei verschiedene Reinigungsklassen eingeführt. Dafür wurden die Gießener Straßen in verschiedenen Reinigungsklassen eingeteilt, je nachdem wie oft diese pro Woche gereinigt werden. Der Grundbetrag muss demnach einfach, doppelt oder dreifach bezahlt werden. Diese Differenzierung wurde als notwendig angesehen, da nach dem Kommunalen Abgabegesetz sich die Gebühren nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen sind. Am 12.11.1981 wurden die Änderungen durch die Stadtverordnetenversammlung einstimmig beschlossen.[8]

2. Änderung der Satzung (1986)

Im Jahr 1981 unternahm die Fraktion der Grünen mit einem Antrag im Stadtparlament einen ersten Versuch den Einsatz von Streusalz, zu verbieten. Der Antrag sah vor, dass nur noch nach vorheriger mechanischer Schneeräumung Salz genutzt werden darf und der Einsatz von Salz nur noch auf Straßen, die dem öffentlichen Nahverkehr dienen oder an starken Steigungen eingesetzt werden darf. Seitens des Magistrats wurde hierzu angemerkt, dass die Stadt Gießen schon zurückhaltend Salz einsetzte, jedoch im Zweifelsfall die Verkehrssicherheit Vorrang vor der Vegetation am Straßenrand hat.[9][10]

Die Fraktion der Grünen griff das Thema Streusalzverbot erneut im Jahr 1985 auf und forderte erneut ein Verbot des Einsatzes von Streusalz sowohl für die Bevölkerung als auch für den städtischen Winterdienst. Im parlamentarischen Beratungsprozess wurde der Antrag dahingehen geändert, dass der Magistrat in der städtischen Reinigungssatzung Ausnahmefälle aufnehmen darf. Letztendlich zog die Grüne-Fraktion auf Vorschlag des Bürgermeisters Schüler den Antrag komplett zurück und beauftragte den Magistrat eine Vorlage für ein Streusalzverbot zu erstellt.[11][12][13][10]

Im April 1986 legte der Magistrat einen Antrag vor, der vorsah, dass die Straßenreinigungssatzung dahin gehend geändert wird, dass nur noch ein Salzgemisch von neun Teilen Splitt und ein Teil Salz bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen verwendet werden. Lediglich auf Rolltreppen darf weiter reines Streusalz verwendet werden, da abstumpfende Mittel ansonsten diese außer Betrieb setzen würden. Begründet wurde das Verbot damit, dass Streusalz negative Nebenwirkungen auf die Umwelt hat. Kritik kam seitens der Fraktionen von CDU und FDP, die die Vorschriften wenig praktikabel hielten und die Begriffe in der Satzung, wie „geschlossene Eisschicht“ als nicht justiziable ansahen und vor den rechtlichen Risiken für die Bürger warnten. Trotzdem beschloss die Stadtverordnetenversammlung vom 12.06.1986 mehrheitlich (Ja: SPD, Grüne, Nein: CDU; StE: FDP) die Einführung eines Streusalzverbots in der Reinigungssatzung.[3][14][10][15][16][17]

3. Änderung der Satzung (1999)

Am 9. Dezember 1999 beschloss die Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich (Ja: SPD/GR; Nein: CDU/FWG/REP) die seit 1982 unverändert geltenden Gebühren für die Straßenreinigung zu erhöhen. Dabei stiegen die Gebühren für die Reinigungsklasse I von 2,16 DM auf 2,64 DM (+ 22,2 %), die der Reinigungsklasse II von 4,32 DM auf 5,28 DM (+ 22,2 %) und die der höchsten Reinigungsklasse III von 6,48 DM auf 7,92 DM (+22,2 %) pro Quadratmeter. Die Gebührenerhöhung wurde damit begründet, dass die Gebührenausgleichsrücklage, welche seit 1991 die Unterdeckung bezahlt mit Ende des Jahres 1999 aufgezehrt sei und auch das Kommunale Abgabengesetz eine Kostendeckung vorschreibe. Neben der Gebührenänderung wurden auch neue Straßen in das Straßenverzeichnis eingefügt.[4]

4. Änderung der Satzung (2001)

Im Dezember 2001 beschloss die Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich (Ja: CDU/SPD/FWG/FDP/BLG; Nein: GR/PDS) die notwendige Änderung der Gebühren von DM in Euro. Die Abrundung der Jahresgebühren führte dabei zu Mindereinnahmen von ca. 34.000 Euro. Des Weiteren wurde der Einsatz von Streusalz auch wieder in der Fußgängerzone gestattet, sowie die Satzung an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst.[5]

5. Änderung der Satzung (2012)

Im Oktober 2012 beschloss die Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich (Ja: SPD, CDU, GR, FW, FDP, PIR, LB/BLG; Nein: LINKE) nach 13 Jahren die Gebühren für die Straßenreinigung anzuheben, da die gestiegenen Lohn- und Betriebskosten nicht mehr durch die Optimierung bei Personal und technischer Art auszugleichen sein. Die Gebühren stiegen dabei für die Reinigungsklasse I von 1,32 € auf 1,45 € (+ 9,8 %), für die Reinigungsklasse II von 2,64 € auf 2,90 € (+ 9,8 %) und für die Reinigungsklasse III von 3,96 € auf 4,35 €(+ 9,8 %). Durch Oberbürgermeisterin Dietlind Grabe-Bolz wurden in diesem Zusammenhang angeregt, dass die Stadt Gießen zukünftig die Gebühren regelmäßig, dafür aber in kleineren Schritten erhöhen sollte. Neben der Änderung der Gebühren wurde die Reinigungssatzung auch noch ergänzt, dass Schnee nicht mehr vor Mülltonnen, auf Bürgersteigen, auf Radwege oder die Fahrbahn bei der Räumung geschoben werden darf. Zusätzlich wurden auch noch kleine textliche und rechtliche Anpassung und Streichungen (z.B. solcher Sachen, die in der StVO geregelt sind) durchgeführt und neue Straßen in das Straßenverzeichnis eingefügt.[6][18]

6. Änderung der Satzung (2016)

Im Dezember 2016 hob die Stadtverordnetenversammlung einstimmig (Ja: SPD, CDU, Grüne, AfD, FW, FDP, PIR/BLG; StE: LINKE) das seit 1986 geltende weitgehende Streusalzverbot auf Gehwegen auf. Hintergrund war eine Dienstaufsichtsbeschwerde des ehemaligen Ortsvorstehers in Kleinlinden Norbert Herlein gegen den Magistrat der Stadt Gießen, insbesondere gegen die Oberbürgermeisterin Dietlind Grabe-Bolz und Bürgermeisterin Gerda Weigel-Greilich. Er monierte, dass das städtische Stadtreinigungs- und Fuhramt im Januar 2016 Streusalz verwendete, obwohl dies nicht gestattet ist. Das zuständige Regierungspräsidium Gießen lehnte die Dienstaufsichtsbeschwerde ab, dass es der Meinung war, dass die städtische Reinigungssatzung nicht für den städtischen Winterdienst gelte. Ein Widerspruch beim Hessischen Innenministerium hatte jedoch Erfolg und der Stadt Gießen wurde durch das Regierungspräsidium aufgefordert die Satzung hinsichtlich des umfänglichen Verbots der Streusalzverwendung zu novellieren.[19][7][20][21]

Neben der Streichung des strengen Streusalzverbots wurde eine Öffnungsklausel für den kommunalen Winterdienst eingefügt, sowie Anpassungen der zu streuende Breite an das Hessische Straßenreinigungsgesetz und weitere kleiner Änderungen zur rechtlichen Klarstellung.[7]

Nicht umgesetzte Änderungen

Durch die FDP-Fraktion wurde im Jahr 1983 ein Antrag eingereicht, der den Magistrat beauftragt zu prüfen, ob die Berechnung der Gebühren für Eckgrundstücke geändert werden kann, da diese mit ihren großen Straßenfronten gegenüber anderen Grundstücken, z. B. sehr schmalen Grundstücken bei der Gebührenbemessung benachteiligt werden, obwohl davon auszugehen ist, dass die Bewohner die Straße nicht anders nutzen als die Bewohner der anderen Grundstücke. Die FDP-Fraktion regte dabei an, dass sich zukünftig die Gebühren nach der Quadratmeterzahl des Grundstücks berechnen sollen und nicht nach einer Addition der Straßenfronten. Die Umstellung würde laut Antragsteller auch eine Verwaltungsvereinfachung bei der Berechnung der Gebühren bedeuten, da auf eine komplizierte Berechnungsformel (siehe § 12) verzichtet werden könnte. Der Antrag wurde in der Stadtverordnetenversammlung am 05.05.1983 angenommen, jedoch fand bis heute keine Änderung der Gebührenberechnung für Eckgrundstücke statt.[22][23][2]

Im Jahr 1996 wurde durch die Fraktion der Republikaner beantragt, dass zukünftig die Reinigung der Bürgersteige von den Anwohnern in durchzuführen ist. Im Gegenzug sollten die Straßenreinigungsgebühren gesenkt werden. Begründet wurde dies, damit, dass trotz der Reinigung durch das Straßenreinigungsamt die Bürgersteige nicht immer im sauberen Zustand wären. Eine privat organisierte Reinigung durch die Grundstückseigentümer würde kostengünstiger sein und sauberer werden. In der Stadtverordnetenversammlung vom 02.10.1996 wurde der Antrag mehrheitlich (Ja: REP; Nein: CDU/SPD/GR/FDP/Schuster; StE: 1 CDU) abgelehnt.[24]

Dokumente

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Aufstellung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen, Antrag des Magistrats vom 06.02.1980, Vorlage: DS I/112
  2. 2,0 2,1 2,2 Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen vom 20.03.1980] (Archivierte Version)
  3. 3,0 3,1 2. Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen bezüglich der Streusalzverwendung, Antrag des Magistrats vom 11.04.1986, Vorlage: DS I/355
  4. 4,0 4,1 3. Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen vom 25. März 1980, Antrag des Magistrats vom 26.10.1999, Vorlage: 615/99
  5. 5,0 5,1 4. Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen vom 25.03.1980, Antrag des Magistrats vom 12.11.2001, Vorlage: 76/01
  6. 6,0 6,1 5. Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen vom 25.03.1980, Antrag des Magistrats vom 05.07.2012, Vorlage: STV/0991/2012
  7. 7,0 7,1 7,2 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen, Antrag des Magistrats vom 16.11.2016, Vorlage: STV/0379/2016
  8. 1. Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen vom 25.3.1980, Antrag des Magistrats vom 16.07.1981, Vorlage: DS I/115
  9. Die Bürger sollen mit Streusalz sparsam umgehen, Gießener Allgemeine Zeitung vom 30.10.1981, Ausgabe Nr. 252, Seite 18
  10. 10,0 10,1 10,2 Pures Streusalz im nächsten Winter verboten?, Gießener Allgemeine Zeitung vom 21.05.1986, Ausgabe Nr. 115, Seite 16
  11. Anwendung von Streusalz auf Wegen und Gehsteigen sowie öffentlichen Straßen und Plätzen, Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN vom 23.09.1985, Vorlage: DS I/128
  12. Bei Glatteis auf Steigungen ohne Streusalz?, Gießener Allgemeine Zeitung vom 10.10.1985, Ausgabe Nr. 235, Seite 22
  13. Doch kein striktes Verbot von Streusalz, Gießener Allgemeine Zeitung vom 19.10.1985, Ausgabe Nr. 242, Seite 18
  14. Streusalz ist auch im Mai schon ein Thema, Gießener Anzeiger vom 14.05.1986, Ausgabe Nr. 110, Seite 17
  15. Reines Streusalz ist künftig verboten, Gießener Allgemeine Zeitung vom 30.05.1986, Ausgabe Nr. 122, Seite 16
  16. Stadt will Temposündern den Kampf ansagen, Gießener Allgemeine Zeitung vom 04.06.1986, Ausgabe Nr. 126, Seite 18
  17. Weniger Salz und höhere Gebühr, Gießener Anzeiger vom 13.06.1986, Ausgabe Nr. 134, Seite 18
  18. Abfallgebühren sinken, Straßenreinigung wird teurer, Gießener Allgemeine Zeitung vom 19.09.2012 (Version) (Archivierte Version)
  19. RP: Keine Verletzung der Dienstpflichten, Gießener Anzeiger vom 12.08.2016 (Archivierte Version) (Archivierte Version)
  20. Stadt hebt Streusalzverbot auf, Gießener Allgemeine vom 24.11.2016 (Archivierte Version) (Archivierte Version)
  21. Stadt Gießen hebt Verbot von Streusalz auf, Gießener Anzeiger vom 24.11.2016 (Archivierte Version) (Archivierte Version)
  22. Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen; hier: Änderung der Berechnung für Eckgrundstücke, Antrag der FDP-Fraktion vom 31.03.1983, Vorlage: DS I/667
  23. »Open-air-Konzert brachte keinen Überschuß«, Gießener Allgemeine Zeitung vom 26.10.1983, Ausgabe Nr. 249, Seite 16
  24. Neuorganisation der Straßenreinigung, Antrag der Fraktion Die Republikaner vom 12.06.1996, Vorlage: DS 1136


Übersicht über zugehörige Anfragen und Anträge in Gremien der Stadt Gießen
Aufstellung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen
Antrag des Magistrats vom 06.02.1980, Vorlage: DS I/112
1. Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen vom 25.3.1980
Antrag des Magistrats vom 16.07.1981, Vorlage: DS I/115
Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen
Antrag der SPD-Fraktion vom 29.11.1982, Vorlage: DS I/489
Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen; hier: Änderung der Berechnung für Eckgrundstücke
Antrag der FDP-Fraktion vom 31.03.1983, Vorlage: DS I/667
Anwendung von Streusalz auf Wegen und Gehsteigen sowie öffentlichen Straßen und Plätzen
Antrag der Fraktion DIE GRÜNEN vom 23.09.1985, Vorlage: DS I/128
2. Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen bezüglich der Streusalzverwendung
Antrag des Magistrats vom 11.04.1986, Vorlage: DS I/355
Neuorganisation der Straßenreinigung
Antrag der Fraktion Die Republikaner vom 12.06.1996, Vorlage: DS 1136
3. Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen vom 25. März 1980
Antrag des Magistrats vom 26.10.1999, Vorlage: 615/99
4. Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen vom 25.03.1980
Antrag des Magistrats vom 12.11.2001, Vorlage: 76/01
5. Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen vom 25.03.1980
Antrag des Magistrats vom 05.07.2012, Vorlage: STV/0991/2012
Einhaltung der Straßenreinigungssatzung; hier: Einsatz von Streusalz
Antrag der Fraktion LB/BLG vom 30.01.2016, Vorlage: STV/3138/2016
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen und Plätze in der Universitätsstadt Gießen
Antrag des Magistrats vom 16.11.2016, Vorlage: STV/0379/2016